Stellungnahme des Bündnis PNOG zum Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG)

26.10.2026

Die Projektfachstelle Inklusion ist Teil des Bündnis PNOG. In diesem Bündnis setzen sich über 30 Selbstvertretungsverbände für Menschen mit Pflegebedarf und Behinderungen gemeinsam gegen viele geplante Änderungen durch das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) ein.

Das Bündnis hat eine Stellungnahme zum Kabinettsentwurf des PNOG verfasst und an die Landesregierung übermittelt. Konkrete Fallbeispiele im Anhang der Stellungnahme machen die Auswirkungen für betroffene Menschen und ihre Familien deutlich.

Insbesondere das erste Fallbeispiel zeigt, welche weitreichenden Folgen die Gesetzesänderungen gerade für die inklusive Kinder- und Jugendarbeit hätte: In Baden-Württemberg gibt es verschiedene Träger der Kinder- und Jugendhilfe, die inklusive Angebote wie beispielsweise Ferienfreizeiten umsetzen. Dies wird oft ermöglichst durch Angebote, die zusätzliche Assistenzkräfte einbinden. Familien können hierfür bislang Leistungen aus der Pflegeversicherung (Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI) nutzen. Damit das in der Praxis gut klappt, sind besonders die flexiblen Einsatzmöglichkeiten des Entlastungsbetrags in Baden-Württemberg hilfreich. Darüber hinaus sind einige Einrichtungen sogar als Familienentlastende Dienste (FED) anerkannt und können über diese Anerkennung Personal für inklusive Angebote finanzieren. Die geplanten gesetzlichen Änderungen würden diese Finanzierungsmöglichkeiten erheblich einschränken. Dadurch wäre die Umsetzung inklusiver Angebote gefährdet und die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen deutlich erschwert.

Gegen die geplanten Kürzungen und Einschränkungen gibt es bereits öffentliche politische Aktionen.

Hier geht es zur Stellungnahme des Bündnis PNOG zum Kabinettsentwurf vom Oktober 2026.

Hier geht es zu den Fallbeispielen zur Stellungnahme. Das erste Fallbeispiel (S. 1-2) wird im Folgenden herausgegriffen.

Fallbeispiel aus der Stellungnahme:

Familie K. mit Sohn J. (6 Jahre, Pflegegrad 1)

 

Schilderung der Situation

Der sechsjährige J. lebt mit einer Entwicklungsverzögerung sowie einer Autismus-Spektrum-Störung und ist im Pflegegrad 1 eingestuft. J. benötigt im Alltag eine kontinuierliche Handlungsanleitung, Aufsicht und Strukturierung, da er Gefahrenstellen nicht einschätzen kann und bei Reizüberflutung zu starken Überforderungsreaktionen neigt. Beide Elternteile sind berufstätig. Um den anstrengenden Familienalltag zu stabilisieren und eine Erschöpfung der Eltern zu vermeiden, nimmt die Familie regelmäßig stundenweise Angebote einer Einzelassistenz sowie ein Gruppenangebot des Familienentlastenden Dienstes (FED) – könnte auch ein Angebot der Kinder- und Jugendarbeit mit FED-Anerkennung sein – in Anspruch.

 

Aktuelle Situation 2026

Im Jahr 2026 erhält die Familie gezielte niederschwellige Unterstützung durch die Pflegeversicherung:

  • Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI): Der Familie stehen monatlich 131 Euro (1.572 Euro im Jahr) zu. Dieser Betrag wird vollständig für die wöchentliche Stunde der Einzelassistenz und der Teilnahme an der FED-Kindergruppe eingesetzt. Dies ermöglicht den Eltern kurze, verlässliche Erholungspausen.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2 SGB XI): Die Familie nutzt die Erstattung von bis zu 42 Euro monatlich (504 Euro im Jahr) für notwendige Hygiene- und Schutzartikel.

Gesamtergebnis 2026: Die Pflegekasse unterstützt die Familie mit insgesamt 2.076 Euro pro Jahr. Diese Summe bildet ein wichtiges Präventionsnetz, das die häusliche Pflege stabilisiert und verhindert, dass die Überlastung der Eltern zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands führt.

 

Situation nach dem Kabinettsentwurf zum PNOG ab 2027

Unter dem PNOG Kabinettsentwurf wird die Unterstützung für Pflegegrad 1 nicht etwa angepasst, sondern auf Null reduziert:

  • Sozialraumbudget (§ 45b SGB XI): Laut § 28a i. V. m. § 45b SGB XI wird das Sozialraum-budget für Personen mit Pflegegrad 1 komplett gestrichen. Der bisherige Entlastungsbetrag entfällt ersatzlos.
  • Entlastungsbudget (§ 37 SGB XI): Für Pflegegrad 1 besteht weiterhin kein Anspruch auf Geldleistungen oder das neue Entlastungsbudget.
  • Sachleistungsbudget (§ 36 SGB XI) und Überbrückungsbudget (§ 39 SGB XI): Beide Budgets stehen erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung.
  • Pflegehilfsmittel: Die Kostenerstattung für Pflegehilfsmittel entfällt ebenfalls ersatzlos.

Gesamtergebnis ab 2027: Die Familie erleidet einen hundertprozentigen Verlust aller bisherigen Leistungen der Pflegeversicherung. Die finanzielle Unterstützung sinkt schlagartig von 2.076 Euro auf 0 Euro im Jahr. Möchte die Familie die entlastende Alltagsbegleitung für J. aufrechterhalten, muss sie 1.572 Euro pro Jahr vollständig aus eigener Tasche zahlen. Dies führt zu einer Zerschlagung des Präventionsnetzes, beschleunigt die Überlastung der Eltern und drängt die Familie in einen vorzeitigen Höherstufungsantrag oder in die kommunale Hilfe.